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Fachvereinigung
Betriebs- und Regenwassernutzung e.V.
Wäsche waschen mit Regenwasser darf Jeder!
Neue Trinkwasserverordnung berücksichtigt Betriebs- und Regenwassernutzung
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Trinkwasserverordnung
Mit der neuen Trinkwasserverordnung, in Kraft getreten zum 1. Januar 2003,
ist die Betriebs- und Regenwassernutzung erstmalig auch in einer
Verordnung berücksichtigt worden.
Grundsätzlich regelt die Verordnung Definition, Geltungsbereich,
Grenzwerte und Bestimmungen für Wasser für den menschlichen Gebrauch
(Trinkwasser) und richtet sich im wesentlichen an
Wasserversorgungsunternehmen. Dabei ist deutlich hervorzuheben, dass die
Verordnung nicht die Qualität von im Gebäude genutzten Regenwasser
regelt, noch verbietet sie die ausdrückliche Nutzung von Regenwasser zum
Beispiel zum Wäsche waschen. Dies ist in der amtlichen Begründung der
Verordnung erläutert. Danach bleibt Wäsche waschen im eigenem
Verantwortungsbereich des Verbrauchers erlaubt.
Toilettenspülung mit Regenwasser bedenkenlos
Für die Toilettenspülung, Gartenbewässerung und das Bewässern von
Außenanlagen werden hingegen keine hohen hygienischen Anforderungen an
das Wasser gestellt. Für diese Anwendungen kann zukünftig bedenkenlos
Regenwasser verwendet werden. Lediglich in Einrichtungen, in denen ein
besonderes Schutzbedürfnis für die Betroffenen besteht, wie z.B.
Kindertagesstätten, Krankenhäusern und Altenheimen, so der
Verordnungsgeber, muss sicher gestellt werden, dass durch die Verwendung
keine Gefährdung für die menschliche Gesundheit besteht.
Mitteilung an das Gesundheitsamt
Wichtigste Neuerung der Verordnung für die Praxis ist, dass alle
Regenwasseranlagen sowohl bei Inbetriebnahme, Stilllegung oder baulicher
Veränderung dem Gesundheitsamt mitgeteilt werden müssen. Bisher reichte
allein die Mitteilung an die Kommune oder den Wasserversorger gemäß
AVBWasserV. Die Gesundheitsämter haben Kraft der Verordnung die
hoheitliche Aufgabe der Überwachung der Anlagen erhalten.
Kennzeichnungspflicht der Betriebswasserleitungen
Weiterhin wird die Kennzeichnungspflicht der Betriebswasserleitungen als
dauerhafte Kennzeichnung und die strikte Trennung des Betriebswassernetzes
vom Trinkwassernetz verlangt. Seit April 2002 ist die DIN 1989-1 „Regenwassernutzungsanlagen:
Planung, Ausführung und Betrieb und Wartung“ als technisches
Standardwerk veröffentlicht, in der alle genannten Vorgaben bereits
festgelegt wurden.
Wäsche waschen
Zu Irritationen hat die Nutzung von Regenwasser für das Wäsche waschen
geführt. Selbst Fachleute aus den Kommunen und Gesundheitsämtern sind an
den umständlichen Formulierungen und Querverweisen innerhalb der
Verordnung zu falschen Interpretationen veranlasst worden. Richtig ist,
wenn zusätzlich zu einem Trinkwasseranschluss Regenwasser im Gebäude
genutzt wird, bleibt es dem Verbraucher in seiner eigenen Entscheidung und
im eigenen Verantwortungsbereich überlassen, seine Wäsche mit
Regenwasser zu waschen. Dies wird im amtlichen Kommentar zur
Trinkwasserverordnung zu § 3 explizit erläutert. Im Kommentar findet man
zu den Einzelbegründungen zu § 3 „... dass in jedem Haushalt die
Möglichkeit bestehen muss, zum Waschen der Wäsche Wasser mit der
Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch zu nutzen. Ob
daneben ein Anschluss besteht und genutzt wird, der Wasser geringerer
Qualität liefert, bleibt der eigenen Verantwortung und Entscheidung des
Verbrauchers überlassen.
Fazit
Einschränkungen oder Verbote der Regenwassernutzung außerhalb
des Geltungsbereiches der Trinkwasserverordnung, wie sie teilweise von
Wasserversorgungsunternehmen ausgesprochen werden, entsprechen nicht der
gültigen Rechtslage. |
Literatur
- AVBWasserV - Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die
Versorgung mit Wasser vom 20 Juni 1980, BGBl 1980, Teil 1 S. 750-757,
Bonn 1980
- DIN 1989-1 Regenwassernutzungsanlagen Teil 1: Planung, Ausführung,
Betrieb und Wartung, DIN Deutsches Institut für Normung e.V., 2002.
Beuth Verlag GmbH, Berlin
- fbr top 1 „Überblick zum Stand der Technik in der
Regenwassernutzung“, fbr (Hrsg.), Darmstadt 2001
- fbr-top 5 „Sicherheitsaspekte bei Erstellung und Betrieb von
Regenwassernutzungsanlagen, fbr (Hrsg.). Darmstadt 2001
- Verordnung zur Novellierung der Trinkwasserverordnung vom
21.05.2001. BGBl. Teil 1
Nr. 24 S. 959-980
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| Trinkwasserverordnung und Regenwassernutzung aus Sicht
bundesdeutscher Ministerien
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Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit
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Bundesministerium
für Gesundheit
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Bundesministerium für
Verbraucherschutz, Ernährung
und Landwirtschaft
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| Die Diskussion um die
Trinkwasserverordnung und die Auslegung zum Wäsche waschen mit
Regenwasser wird auch nach Bekanntgabe der novellierten
Trinkwasserverordnung widersprüchlich diskutiert. Zahlreiche Verbraucher
erhielten eine Mitteilungen ihres Versorgungsunternehmens oder Kommune,
dass angeblich das Wäsche waschen mit Regenwasser gemäß der neuen
Trinkwasserverordnung seit 1. Januar 2003 verboten ist. Diese
Behauptung ist falsch.
Zur Klarstellung des Verordnungstextes wurden die zuständigen obersten
Regierungsbehörden angeschrieben und um Stellungnahme und Klarstellung
des Sachverhaltes gebeten. Sowohl das Bundesministerium für Gesundheit
und Soziale Sicherung (BMG) als Verordnungsgeber, das Ministerium für
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und das Bundesministerium für
Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft antworteten auf die
Anfragen der Fachvereinigung Betriebs- und Regenwassernutzung.
Die Stellungnahmen der Ministerien ergaben eindeutig: Die
Trinkwasserverordnung erlaubt nach wie vor das Wäsche waschen mit
Regenwasser!
In dem Schreiben vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale
Sicherung heißt es in der Kernaussage: „Die Verordnung regelt weder
die Qualität von Dachablaufwasser noch verbietet sie ausdrücklich die
private Nutzung von Dachablaufwasser bspw. zum Zwecke des Wäschewaschens.“
Die Anfrage der Fachvereinigung beim Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit ergab eine noch deutlichere Aussage. Das
Bundesumweltministerium hat zusätzlich einen Antwortbeitrag des
verordnungsgebenden Bundesgesundheitsministeriums eingeholt. Dazu heißt
es zum Anwendungsbereich Wäsche waschen mit Regenwasser: „Dagegen wird
weder die Qualität von Regenwasser durch diese Verordnung geregelt, noch
verbietet sie die private Nutzung von Wasser solch minderer Qualität zum
Zwecke des Wäschewaschens bzw. stellt sie eine solche Nutzung unter
Strafe“.
Oberstes Gebot des Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung
und Landwirtschaft ist der Verbraucherschutz und bleibt wichtigstes
Kriterium: „Zweck dieser Verordnung ist es sicherzustellen, das dem
Verbraucher einwandfreies Wasser zur Verfügung gestellt wird, das für
die unterschiedlichen Zwecke des menschlichen Gebrauchs ohne Bedenken
verwendet werden kann". Im weiteren führt das Ministerium aus, dass
„in jedem Haushalt ein Wasseranschluss zum Waschen der Wäsche mit
Trinkwasserqualität vorhanden sein muss.“ Dies ist in der Regel bei
über 95 Prozent der Haushalte in Deutschland sichergestellt. Im weiteren
heißt es in der Stellungnahme zur sonstigen Nutzung von Wasser im
Haushalt des Ministeriums für Verbraucherschutz: „Ob daneben ein
weiterer Anschluss besteht und genutzt wird, der Wasser geringerer
Qualität liefert, bleibt der eigenen Verantwortung und Entscheidung des
Verbrauchers überlassen.“ Hier orientiert sich das Ministerium eng an
den Text der amtlichen Begründung zur Trinkwasserverordnung. Im
Klartext: Es besteht kein Verbot für das Wäsche waschen mit Regenwasser,
aber die Entscheidung und Verantwortung für die Nutzung von Regenwasser
zum Wäsche waschen trägt der Verbraucher selbst.
Die Aussagen der Ministerien belegen eindeutig: Wäsche waschen mit
Regenwasser darf jeder! Gemäß der Trinkwasserverordnung sind seit dem 1.
Januar 2003 einige Änderungen und Ergänzungen bei der Installation und
dem Betrieb der Anlagen zu beachten.
Informationen zum Stand der Technik von Regenwassernutzungsanlagen,
Herstellerverzeichnis, sowie Marktübersichten zu einzelnen Produktgruppen
erhalten Sie bei der Fachvereinigung Betriebs-
und Regenwassernutzung eV. |
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Stand 03/03 |
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