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Fachvereinigung Betriebs- und Regenwassernutzung e.V.
Wäsche waschen mit Regenwasser darf Jeder!

Neue Trinkwasserverordnung berücksichtigt Betriebs- und Regenwassernutzung
Trinkwasserverordnung
Mit der neuen Trinkwasserverordnung, in Kraft getreten zum 1. Januar 2003, ist die Betriebs- und Regenwassernutzung erstmalig auch in einer Verordnung berücksichtigt worden.
 Grundsätzlich regelt die Verordnung Definition, Geltungsbereich, Grenzwerte und Bestimmungen für Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasser) und richtet sich im wesentlichen an Wasserversorgungsunternehmen. Dabei ist deutlich hervorzuheben, dass die Verordnung nicht die Qualität von im Gebäude genutzten Regenwasser regelt, noch verbietet sie die ausdrückliche Nutzung von Regenwasser zum Beispiel zum Wäsche waschen. Dies ist in der amtlichen Begründung der Verordnung erläutert. Danach bleibt Wäsche waschen im eigenem Verantwortungsbereich des Verbrauchers erlaubt.

Toilettenspülung mit Regenwasser bedenkenlos
Für die Toilettenspülung, Gartenbewässerung und das Bewässern von Außenanlagen werden hingegen keine hohen hygienischen Anforderungen an das Wasser gestellt. Für diese Anwendungen kann zukünftig bedenkenlos Regenwasser verwendet werden. Lediglich in Einrichtungen, in denen ein besonderes Schutzbedürfnis für die Betroffenen besteht, wie z.B. Kindertagesstätten, Krankenhäusern und Altenheimen, so der Verordnungsgeber, muss sicher gestellt werden, dass durch die Verwendung keine Gefährdung für die menschliche Gesundheit besteht.

Mitteilung an das Gesundheitsamt
Wichtigste Neuerung der Verordnung für die Praxis ist, dass alle Regenwasseranlagen sowohl bei Inbetriebnahme, Stilllegung oder baulicher Veränderung dem Gesundheitsamt mitgeteilt werden müssen. Bisher reichte allein die Mitteilung an die Kommune oder den Wasserversorger gemäß AVBWasserV. Die Gesundheitsämter haben Kraft der Verordnung die hoheitliche Aufgabe der Überwachung der Anlagen erhalten.

Kennzeichnungspflicht der Betriebswasserleitungen
Weiterhin wird die Kennzeichnungspflicht der Betriebswasserleitungen als dauerhafte Kennzeichnung und die strikte Trennung des Betriebswassernetzes vom Trinkwassernetz verlangt. Seit April 2002 ist die DIN 1989-1 „Regenwassernutzungsanlagen: Planung, Ausführung und Betrieb und Wartung“ als technisches Standardwerk veröffentlicht, in der alle genannten Vorgaben bereits festgelegt wurden.

Wäsche waschen
Zu Irritationen hat die Nutzung von Regenwasser für das Wäsche waschen geführt. Selbst Fachleute aus den Kommunen und Gesundheitsämtern sind an den umständlichen Formulierungen und Querverweisen innerhalb der Verordnung zu falschen Interpretationen veranlasst worden. Richtig ist, wenn zusätzlich zu einem Trinkwasseranschluss Regenwasser im Gebäude genutzt wird, bleibt es dem Verbraucher in seiner eigenen Entscheidung und im eigenen Verantwortungsbereich überlassen, seine Wäsche mit Regenwasser zu waschen. Dies wird im amtlichen Kommentar zur Trinkwasserverordnung zu § 3 explizit erläutert. Im Kommentar findet man zu den Einzelbegründungen zu § 3 „... dass in jedem Haushalt die Möglichkeit bestehen muss, zum Waschen der Wäsche Wasser mit der Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch zu nutzen. Ob daneben ein Anschluss besteht und genutzt wird, der Wasser geringerer Qualität liefert, bleibt der eigenen Verantwortung und Entscheidung des Verbrauchers überlassen.

Fazit
Einschränkungen oder Verbote der Regenwassernutzung außerhalb des Geltungsbereiches der Trinkwasserverordnung, wie sie teilweise von Wasserversorgungsunternehmen ausgesprochen werden, entsprechen nicht der gültigen Rechtslage.

 
Literatur
  • AVBWasserV - Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser vom 20 Juni 1980, BGBl 1980, Teil 1 S. 750-757, Bonn 1980
  • DIN 1989-1 Regenwassernutzungsanlagen Teil 1: Planung, Ausführung, Betrieb und Wartung, DIN Deutsches Institut für Normung e.V., 2002. Beuth Verlag GmbH, Berlin
  • fbr top 1 „Überblick zum Stand der Technik in der Regenwassernutzung“, fbr (Hrsg.), Darmstadt 2001 
  • fbr-top 5 „Sicherheitsaspekte bei Erstellung und Betrieb von Regenwassernutzungsanlagen, fbr (Hrsg.). Darmstadt 2001 
  • Verordnung zur Novellierung der Trinkwasserverordnung vom 21.05.2001. BGBl. Teil 1 
    Nr. 24 S. 959-980

Trinkwasserverordnung und Regenwassernutzung aus Sicht bundesdeutscher Ministerien
Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit
Bundesministerium
für Gesundheit
Bundesministerium für
Verbraucherschutz, Ernährung
und Landwirtschaft
Die Diskussion um die Trinkwasserverordnung und die Auslegung zum Wäsche waschen mit Regenwasser wird auch nach Bekanntgabe der novellierten Trinkwasserverordnung widersprüchlich diskutiert. Zahlreiche Verbraucher erhielten eine Mitteilungen ihres Versorgungsunternehmens oder Kommune, dass angeblich das Wäsche waschen mit Regenwasser gemäß der neuen Trinkwasserverordnung seit 1. Januar 2003 verboten ist. Diese Behauptung ist falsch.

Zur Klarstellung des Verordnungstextes wurden die zuständigen obersten Regierungsbehörden angeschrieben und um Stellungnahme und Klarstellung des Sachverhaltes gebeten. Sowohl das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung (BMG) als Verordnungsgeber, das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft antworteten auf die Anfragen der Fachvereinigung Betriebs- und Regenwassernutzung.

Die Stellungnahmen der Ministerien ergaben eindeutig: Die Trinkwasserverordnung erlaubt nach wie vor das Wäsche waschen mit Regenwasser!

In dem Schreiben vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung heißt es in der Kernaussage: „Die Verordnung regelt weder die Qualität von Dachablaufwasser noch verbietet sie ausdrücklich die private Nutzung von Dachablaufwasser bspw. zum Zwecke des Wäschewaschens.“

Die Anfrage der Fachvereinigung beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit ergab eine noch deutlichere Aussage. Das Bundesumweltministerium hat zusätzlich einen Antwortbeitrag des verordnungsgebenden Bundesgesundheitsministeriums eingeholt. Dazu heißt es zum Anwendungsbereich Wäsche waschen mit Regenwasser: „Dagegen wird weder die Qualität von Regenwasser durch diese Verordnung geregelt, noch verbietet sie die private Nutzung von Wasser solch minderer Qualität zum Zwecke des Wäschewaschens bzw. stellt sie eine solche Nutzung unter Strafe“. 

Oberstes Gebot des Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft ist der Verbraucherschutz und bleibt wichtigstes Kriterium: „Zweck dieser Verordnung ist es sicherzustellen, das dem Verbraucher einwandfreies Wasser zur Verfügung gestellt wird, das für die unterschiedlichen Zwecke des menschlichen Gebrauchs ohne Bedenken verwendet werden kann". Im weiteren führt das Ministerium aus, dass „in jedem Haushalt ein Wasseranschluss zum Waschen der Wäsche mit Trinkwasserqualität vorhanden sein muss.“ Dies ist in der Regel bei über 95 Prozent der Haushalte in Deutschland sichergestellt. Im weiteren heißt es in der Stellungnahme zur sonstigen Nutzung von Wasser im Haushalt des Ministeriums für Verbraucherschutz: „Ob daneben ein weiterer Anschluss besteht und genutzt wird, der Wasser geringerer Qualität liefert, bleibt der eigenen Verantwortung und Entscheidung des Verbrauchers überlassen.“ Hier orientiert sich das Ministerium eng an den Text der amtlichen Begründung zur Trinkwasserverordnung. Im Klartext: Es besteht kein Verbot für das Wäsche waschen mit Regenwasser, aber die Entscheidung und Verantwortung für die Nutzung von Regenwasser zum Wäsche waschen trägt der Verbraucher selbst.

Die Aussagen der Ministerien belegen eindeutig: Wäsche waschen mit Regenwasser darf jeder! Gemäß der Trinkwasserverordnung sind seit dem 1. Januar 2003 einige Änderungen und Ergänzungen bei der Installation und dem Betrieb der Anlagen zu beachten.

Informationen zum Stand der Technik von Regenwassernutzungsanlagen, Herstellerverzeichnis, sowie Marktübersichten zu einzelnen Produktgruppen erhalten Sie bei der Fachvereinigung Betriebs- und Regenwassernutzung eV.

Stand 03/03

 

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